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Keine Wasserzähler – Umlage nach Wohnfläche

18.03.2008 - Nur wenn alle Wohnungen eines Mietshauses mit Zählern hierfür ausgestattet sind, muss der Vermieter nach dem erfassten Wasserverbrauch abrechnen, sonst legt er nach der Wohnfläche um. Mag dies auch zu Nachteilen einzelner führen (z.B. eine Person in großer Wohnung), die Zweifel an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab haben, genügt dies nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels (§ 556a BGB) zu erzwingen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, den Verbrauch nicht erfassen und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen muss nach der Wohnfläche umgelegt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 188/07).